Zahnmedizin
Abrechnung


Unterschiede in der Abrechnung der BEMA-Nr. 91a und GOZ-Nr. 5000

12.12.2019

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Im nachfolgenden Beitrag wird die Abrechnung nach BEMA-Nr. 91a (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn) der Abrechnung nach GOZ-Nr. 5000 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) gegenübergestellt.

BEMA-Nr. 91a

Bew.-Zahl: 118
+ Aufbaufüllung (13a/b)

Leistungsbeschreibung:
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn

a) Metallische Vollkrone

  • Je metallische lückenangrenzende Vollkrone abrechenbar.
  • Folgende Leistungen sind abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
  • Metallische Vollkrone für die Bereiche OK: 6–8/UK: 5–8.
  • Die metallische Vollkrone ist unabhängig von der Präparationsart.
  • Als BEMA-Leistung ist nur die konventionelle Befestigung möglich.
  • ZE-Richtlinien und Festzuschuss-Richtlinien beachten.

Nicht abzurechnen:

  • bei Vollverblendung
  • bei Vollkeramik
  • bei Stiftkrone
  • bei herausnehmbaren Brücken
  • entgegen den Richtlinien
  • für andersartige Brückenversorgungen
  • für reine Kunststoffbrücken oder Inlaybrücken (kein Festzuschuss)

GOZ-NR. 5000

1,0-fach: 57,14 €
2,3-fach: 131,43 €
3,5-fach: 200,00 €
+ Aufbaufüllung (GOZ-Nr. 2180)
+ adhäsive Befestigung (GOZ-Nr. 2197, je Befestigungselement)

Leistungsbeschreibung:
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

  • Die Leistung ist für Tangentialpräparation berechnungsfähig.
  • Folgende Leistungen sind abgegolten: Präparation, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches und definitives Eingliedern (konventionelles Verfahren), Implantat: Einfügen einer Verschlussschraube, Nachkontrollen oder Korrekturen.
  • Die Position ist nur für die lückenangrenzenden, verbindungselementtragenden oder unmittelbar an einen Steg angrenzenden Ankerzähne berechnungsfähig (auch bei Implantaten berechenbar).
  • Nicht lückenangrenzende Ankerzähne werden nach GOZ-Nrn. 2200 ff. berechnet.
  • Als Prothesenanker zählen nur die Kronen, die ein Verbindungselement nach der GOZ-Nr. 5080 aufweisen.
  • Halte- und stützgetragene Kronen werden nach den GOZ-Nrn. 2200 ff. berechnet.
  • Adhäsive Befestigungen können zusätzlich berechnet werden.

Um eine Honorierung gemäß dem BEMA zu erhalten, ist ein Stiegerungsfaktor von ca. 1,9 notwendig.
Hinweis: Die BEMA-Punktwerte können sich ändern. KZV-Unterschiede bei den Punktwerten sind zu beachten. Der Honorarunterschied BEMA/GOZ ist im Kontext mit der gesamten Behandlung zu sehen.

Analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Aufzählung ggf. nicht abschließend):

  • Stiftkrone aus einem Stück als Brückenpfeiler
  • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Vergleich BEMA/GOZ

GOZ:

  • Vorgabe der Präparationsart
  • jegliche zahntechnische Ausführung
  • auch adhäsive Befestigung möglich
  • keine Richtlinien zu beachten
  • auch bei Implantaten

BEMA:

  • strenge Vorgabe der Kronenart
  • Präparationsart unabhängig
  • Richtlinien – Zahnersatz und Festzuschüsse beachten
  • Verblendung vorgegeben

BEMA = GOZ:

  • je Zahn 1 x
  • zzgl. Material- und Laborkosten
  • keine Stiftkrone für lückenangrenzende Ankerzähne

Dokumentationsempfehlung:

  • Zahn
  • Präparation
  • Material
  • Befestigung
  • ggf. Zahnfarbe (bei GOZ)