Zahnmedizin
Abrechnung


Spezial-Abrechnungswissen zur BEMA-Nr. 91e

04.03.2019

Wann kann die BEMA-Nr. 91e abgerechnet werden? Welche BEMA-Leistungen sind zusätzlich abrechnungsfähig neben der 91e? Gibt es Besonderheiten, die ich beim Ansatz der BEMA-Leistung beachten muss?

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, – je Pfeilerzahn –

c) Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zusätzlich zu den Nrn. 91a-c

  • Eingliederung
  • Kontrolle
  • je Geschiebe bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern

zugeordnete Festzuschüsse: 2.6

Abrechnungsbestimmungen

1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparation,
  • ggf. Farbbestimmung,
  • Bissnahme,
  • Abformung,
  • Einprobe,
  • Einzementieren,
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.

2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.

3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91d abzurechnen.

Hinweise

Die BEMA-Nr. 91e ist nur in Verbindung mit den BEMA-Nrn. 91a-c abrechnungsfähig.

Specials

Die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses auf dem HKP ist erforderlich!

Zusätzlich möglich1

  • BEMA-Nr. 01 (U) (Untersuchung)
  • BEMA-Nr. Ä1 (Beratung)
  • BEMA-Nr. 8 (Vipr) (Vitalitätsprobe)
  • BEMA-Nrn. 40 (I), 41a/b (L1/2) (Anästhesien)
  • BEMA-Nrn. Ä925 ff. (Röntgendiagnostik)
  • BEMA-Nr. 12 (bMF) (besondere Maßnahmen)
  • Aufbaufüllung gemäß den BEMA-Nrn. 13a/b (F1/F2)
  • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, Komposit = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V ist möglich)
  • BEMA-Nrn. 18a/b (konfektionierter/gegossener Stiftaufbau)
  • BEMA-Nrn. 19/21 (provisorische Kronen/Stiftkrone)
  • BEMA-Nr. 23 (Entfernen einer Krone)
  • BEMA-Nrn. 24c/95d (Abnahme/Wiederbefestigung einer prov. Versorgung)
  • BEMA-Nrn. 49, 50 (Exz1/2) (Exzision)
  • BEMA-Nrn. 91a–c (Brückenpfeiler)
  • BEMA-Nr. 92 (Brückenspanne)
  • BEMA-Nr. 89 (Einschleifmaßnahmen)
  • BEMA-Nr. 98a (individuelle Abformung)
  • Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar2

  • neben Teleskopkronen 
  • für Geschiebe aus anderen Gründen als disparallelen Pfeilern 
  • bei Kombinationsversorgungen

Außervertraglich2

vergleichbare Gebühr aus GOZ
- GOZ-Nr. 5080: 1,0-fach = 12,94 € 2,3-fach = 29,75 € 3,5-fach = 45,27 €

1 Unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmung (Beachte: Liste der zusätzlichen Leistungen ggf. nicht abschließend)
2 Liste ggf. nicht abschließend