Zahntechnik
Abrechnung


Regelversorgung bei einem Härtefallpatienten: Kronen- und Brückenversorgung

31.01.2017

Abrechnung einer Regelversorgung (Kronen- und Brückenversorgung) bei einem Härtefallpatienten

Ein Härtefallpatient erhält eine Kronen- und Brückenversorgung. Dürfen hier auch weitere Positionen wie Zahnkranz (BEL-II-Nr. 006 0), Zahnkranz sockeln (BEL-II-Nr. 007 0) und/oder das NEM-Material abgerechnet werden?

TPKKVKVKVKVKVKVBVBVK
18171615141312112122232425262728
48474645444342413132333435363738
TP
BEL-II-Nr.LeistungsbeschreibungMengeHinweise
001 0Modell2
001 0Modell4
005 1Modell zur Stumpfherstellung - Sägemodell2
012 0Einstellen in Mittelwertartikulator1
102 1Vollkrone, Metall2
102 4Krone für vestibuläre Verblendung6
110 0Brückenglied, Metall2
164 0Vestibuläre Verblendung Komposit8
155 0Konditionierung je Zahn/Flügel8
165 0 Zahnfleisch aus Komposit2nur pro Brückenglied
970 0 Verarbeitungsaufwand Nichtedelmetall-Legierung10
021 1 Basis aus Kunststoff (ohne Bisswall) - Individueller Löffel1

Zusätzliche Hinweise zur Abrechnung der Kronen- und Brückenversorgung

Die BEL-II-Nrn. 006 0 „Zahnkranz“ und 007 0 „Zahnkranz sockeln“ können nicht angesetzt werden.

Auch die BEL-II-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ kann bei einem Härtefall nicht angesetzt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass das verwendete NEM-Material nicht abgerechnet werden kann.

Die BEL-II-Position 970 0 ist eine reine Leistungsposition. Das Material kann bei der Regelversorgung nicht gesondert abgerechnet werden, sondern ist mit der Leistung abgegolten.

Alternativ kann hier natürlich auch keramisch verblendet werden, da die Regelversorgung dieses bei Kronen und Brücken vorsieht. Dann wird statt der BEL-II-Nr. 155 0 „Konditionierung je Zahn/Flügel" und der 164 0 „Vestibuläre Verblendung Komposit“ nur die 162 0 „Vestibuläre Verblendung Keramik“ abgerechnet.

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