Zahnmedizin
Recht


Korruption im Gesundheitswesen - Beispiele aus der Zahnarztpraxis

09.03.2018

Korruption im Gesundheitswesen - Zahnarztpraxen

Wann kann man in der Zahnarztpraxis von Korruption sprechen? Hier finden Sie zwei Beispiele wann ein „Vorteil“ im Sinne der §§ 299 a und b StGB vorliegt.

Beispiele für Korruption aus der (zahn)ärztlichen Praxis – Teil 2

Gewinnbeteiligung an Unternehmen 

Die Beteiligung an einem Unternehmen im Gesundheitswesen kann die Zuwendung von Vorteilen im Sinne des § 299a StGB sein. Eine unzulässige und strafbare Verknüpfung zwischen Unternehmensbeteiligung und medizinischen Entscheidungen kann vorliegen, wenn ein Arzt/Zahnarzt einem Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist, einen Patienten zuführt und er für die Zuführung des Patienten wirtschaftliche Vorteile, etwa eine Gewinnbeteiligung, erhält. Solche Abreden benachteiligen Unternehmen, die keine Beteiligungen anbieten. Auch Patienten können sich in solchen Fällen nicht darauf verlassen, dass die zahnärztliche Empfehlung alleine aufgrund medizinischer Erwägungen getroffen wurde. 

Die vom BGH in seiner wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.01.2011, AZ: I ZR 111/08) hierzu aufgestellten Grundsätze können auch bei Anwendung von § 299a StGB herangezogen werden. Vereinbarungen, nach denen die Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Zahnarztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen, sind danach stets unzulässig. Ist der Zahnarzt nur mittelbar, insbesondere über allgemeine Gewinnausschüttungen am Erfolg eines Unternehmens beteiligt, kommt es für die Zulässigkeit der Beteiligung darauf an, ob er bei objektiver Betrachtung durch seine Patientenzuführung einen spürbaren Einfluss auf den Ertrag aus seiner Beteiligung nehmen kann. 

Patienten verweisen und Auswahl Untersuchungsmaterial zur Durchführung von Laboruntersuchungen

Dieselben Gesichtspunkte sind bei der Zuweisung von Untersuchungsmaterial zur Durchführung von Laboruntersuchungen zu beachten. Ärzte und Zahnärzte sind aus dem Berufsrecht gehalten, die Entscheidung darüber, an wen sie einen Patienten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung überlassen, allein nach ärztlichen Gesichtspunkten mit Blick auf das Patienteninteresse zu treffen (BGH, Urteil vom 21.04.2005, AZ: I ZR 201/02 und BGH, Urteil vom 23.02.2012, AZ: I ZR 231/10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, der es Zahnärzten ausdrücklich erlaubt, ein eigenes Labor zu betreiben oder sich mit anderen zu Laborgemeinschaften zusammenzuschließen (BGH, Urteil vom 23.02.2012, AZ: I ZR 231/10). 

Es ist daher berufsrechtswidrig, einen Arzt oder einen Zahnarzt durch die Gewährung oder das Inaussichtstellen eines Vorteils zu veranlassen, diese Interessenwahrungspflicht zu verletzen. Vereinbarungen, nach denen Vorteile, beispielsweise in Form einer Gewinnbeteiligung, dafür gewährt werden, dass sich ein Arzt oder Zahnarzt zur Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial an ein bestimmtes Labor verpflichtet, sind daher berufsrechtlich unzulässig und können somit auch strafbar sein. 

 

Ausnahme bei Eigenlaboren

Etwas anderes gilt für Fälle, in denen Ärzte und Zahnärzte eigene Labore betreiben und Laborleistungen selbst erbringen. Ob in solchen Fällen überhaupt eine tatbestandlich vorausgesetzte Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls kann ein Angebot zur Durchführung solcher Laborleistungen zu besonders günstigen Konditionen nur dann zu einer unlauteren Bevorzugung führen, wenn das Angebot rechtlich oder faktisch an eine andere Zuführungsentscheidung gekoppelt ist (BGH, Urteil vom 21.04.2005, AZ: I ZR 201/02).