Zahnmedizin
Abrechnung


Im Vergleich: BEMA-Nr. 106 vs. GOZ-Nr. 4030

06.09.2016
 - aktualisiert am 13.09.2016

BEMA vs. GOZ

In vielen Vertragszahnarztpraxen herrscht ein routinierter Umgang mit dem BEMA, während bei der privaten Leistungsberechnung Unsicherheiten auftreten, die sich von der Anwendung der GOZ- und GOÄ-Positionen über die Analogberechnung bis zu den Material- und Laborkosten erstrecken können. Dies hat im Bereich der Privatliquidation, die inzwischen auch zum Ausgleich eines begrenzten GKV-Leistungskatalogs Anwendung finden muss, recht häufig Honorarverluste zur Folge.

Um dem vorzubeugen, ist die korrekte Anwendung der GOZ-Positionen unerlässlich – was man sich erheblich vereinfacht, wenn man sie im Zusammenhang mit den vertrauten BEMA-Nummern betrachtet, um die Unterschiede und Gemeinsamkeiten vor Augen zu haben und im Abrechnungseinzelfall jeweils das Richtige zu tun.

Die BEMA-Abrechnungsposition im Detail:

BEMA-Nr. 106 (sK) 

Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung

Die Leistung ist je Sitzung abrechnungsfähig.

Die Leistung umfasst:

  • muldenförmiges Ausschleifen eines Milchzahnes,
  • Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer,
  • Einschleifmaßnahmen, die über das Einschleifen des Antagonisten bei der Eingliederung einer Krone hinausgehen,
  • Ausschleifen devitaler Milchzähne als Platzhalterfunktion

Achtung Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die sK ist wirtschaftlich anzusetzen. Eine scharfe Zahnkante oder ein scharfer Prothesenrand ist genau zu dokumentieren. Das Nacharbeiten von bereits gelegten Füllungen ist kritisch zu sehen. Die BEMA sK löst nicht bedingungslos die BEMA üZ aus.

Die Leistung ist auch für die Beseitigung von Prothesendruckstellen berechenbar (aber erst wenn mindestens drei Monate nach Eingliederung oder Wiederherstellung vergangen sind).

Nicht zu berechnen:

  • Zahnsteinentfernung an natürlichen Zähnen oder Zahnersatz
  • Zahnersatzränder, die unter 3 Monate alt sind
  • Einschleifmaßnahmen
  • Entfernen von störenden Rändern an Kfo-Geräten
  • Füllungspolitur

Die GOZ-Abrechnungsposition im Detail:

GOZ-Nr. 4030 

Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Je Maßnahmenkategorie (natürliches Gebiss oder Zahnersatz) berechenbar.

Mehrfach je Kieferhälfte/Frontzahngebiet bei unterschiedlichen Maßnahmen berechenbar.

Maximal 8x je Sitzung berechenbar.

Nicht zu berechnen:

  • Zahnsteinentfernung
  • Einschleifmaßnahmen
  • Füllungspolitur 

Um eine Honorierung gemäß dem BEMA zu erhalten, ist ein Steigerungsfaktor von ca. 4,88 notwendig.

Der Vergleich: BEMA vs. GOZ

GOZ

  • Mehrfachberechnung in der GOZ, da je Maßnahme

BEMA

  • je Sitzung

BEMA = GOZ

  • nicht für Zahnsteinentfernung
  • nicht für Einschleifmaßnahmen
  • nicht zur Füllungspolitur

Dokumentationsempfehlung

  • Maßnahme
  • Regio