Zahnmedizin
Praxismanagement


Diskriminierungsfreie Zone – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der Zahnarztpraxis

04.03.2020

Während PraxisinhaberInnen die typischen tätigkeitsbezogenen Pflichtschulungen für gewöhnlich kennen und sie daher regelmäßig durchführen (lassen), wird oftmals das Thema Antidiskriminierung in diesem Kontext übersehen.

Zahnarztpraxen müssen aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen regelmäßig Pflichtunterweisungen durchführen. Typischerweise bekannt sind die jährlichen Sicherheitsunterweisungen. Jedoch gilt es grundsätzlich, übergeordnete und tätigkeitsbezogene Schulungen mitarbeiterbezogen festzulegen und gewissenhaft durchzuführen. Vergessen wird dabei oftmals das Thema Antidiskriminierung.

Die Grundlagen des AGG 

Der gedankliche Ausgangspunkt des Gesetzes ist denkbar einfach: Alle Menschen sind gleich, also gleich wichtig und mit den gleichen Rechten ausgestattet. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung des Gleichbehandlungsgebotes und Diskriminierungsverbot aus dem Grundgesetz.

Wen das AGG schützen soll

Ziel des AGGs ist es vor einer unzulässigen Diskriminierung durch Arbeitgeber oder Dritte zu schützen. Dabei wird explizit untersagt, Mitarbeitende zu benachteiligen, wenn es um 

  • den Zugang zur Erwerbstätigkeit (z. B. Einstellungsverfahren), 
  • die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (z. B. Dienstplanung, Gehalt) sowie um
  • die berufliche Aus- und Weiterbildung geht. 

Vom AGG nicht umfasst sind Kündigungen. Dies ist auch nicht erforderlich, da diskriminierende Kündigungen bereits aufgrund der allgemeinen Rechtnormen (z. B. Kündigungsschutzgesetz) als sittenwidrig anzusehen sind. 

Wovor das AGG schützt

Nicht gerechtfertigt ist eine Benachteiligung grundsätzlich dann, wenn sie aufgrund eines der sog. 8 geschützten Merkmale erfolgt. Gemäß § 1 AGG sind dies

  • Rasse und ethnische Herkunft,
  • Geschlecht und sexuelle Identität, 
  • Religion und Weltanschauung,
  • Behinderung und
  • Alter.

Das AGG schützt jedoch auch vor Diskriminierung, die in Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal steht. Beispiel: das Tragen religiöser Symbole. Dies ist unabdingbar mit dem Merkmal „Religion“ verbunden. 

Im Gegensatz zu den nicht persönlich beeinflussbaren Merkmalen, ist eine Benachteiligung aufgrund von Leistungsfaktoren grundsätzlich zulässig. Den Wettbewerb in der Leistungsgesellschaft will das AGG nicht verbieten.

Pflichten des Arbeitgebers

Neben den eingangs erwähnten Schulungen und der Pflicht gegen AGG-Verstöße arbeitsrechtlich vorzugehen, obliegt den Zahnarztpraxen die Benennung der sog. benannten Stelle gemäß § 13 AGG, an die sich Betroffene im Falle eines Verdachts der Diskriminierung wenden können. Zudem ist ein Hinweis auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ratsam (https://www.antidiskriminierungsstelle.de).

Haftungsfragen

Der Arbeitgeber haftet nicht nur, wenn er selbst eine Diskriminierung begangen hat. Er hat sich auch für entsprechende Anweisung an Mitarbeitende zu verantworten. Ebenfalls haften PraxisinhaberInnen für beauftragte externe Dritte, z. B. Personalagenturen. Die Verantwortung für AGG-konforme Ausschreibungen verbleibt immer beim Auftraggeber.

Eine Benachteiligung muss allerdings nicht immer rechtswidrig sein. Wesentlich ist die Frage, ob der Ungleichbehandlung ein Rechtfertigungsgrund zugrunde liegt (vgl. § 8 ff. AGG). So können spezifische Stellenanforderungen gestellt werden, sofern sie angemessen und erforderlich sind. Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dies ist jedenfalls aber immer dann zulässig, wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, z. B.: Deutschkenntnisse, sofern sie für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich sind.

Fazit

Als ArbeitgeberInnen müssen Sie jeglicher Art von Diskriminierung entgegentreten. Dabei sollten Sie insbesondere auf vorbeugende Maßnahmen wie die Mitarbeiterschulung setzen. Gerade in Zahnarztpraxen als zentrale Gesundheitsversorgungseinrichtung darf Diskriminierung keinen Platz haben!

Mit unserer Unterweisungs-App entolia werden Mitarbeiterunterweisungen schnell, einfach und rechtssicher zur Verfügung gestellt. Auch eine Unterweisung zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist enthalten. Weitere Informationen finden Sie hier.


Quelle:
Dr. Dennis A. Effert, LL.M.
Apotheker und Jurist (Medizinrecht)
AMTS-Manager (AKWL)
kontakt(at)dr-effertz.de
www.dr-effertz.de

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