Coronavirus (SARS-CoV-2)
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Bundeszahnärztekammer: Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch für Zahnarztpraxen

15.05.2020

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Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA), nach der Zahnärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können. Die Anträge auf Kurzarbeitergeld wurden bis vor kurzem noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen und einem kommenden Rettungsschirm pauschal zurückgewiesen. Bereits Mitte April hat die BZÄK diese Handhabung gegenüber der BA kritisiert.

„Mit der nun erfolgten Weisung der BA hatte die intensive Intervention der Bundeszahnärztekammer Erfolg und bestätigt ihre schon länger bekannte Rechtsauffassung. Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen. Dadurch wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden.“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.

Die Zahnärzte wurden, im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern, bei den finanziellen Hilfen der Bundesregierung bisher nicht berücksichtigt. Lediglich ein Kredit wurde ihnen laut SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zugebilligt.

Weitere Informationen

Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert, diese finden sie hier.