Coronavirus (SARS-CoV-2)
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Beschlüsse zu Heilmitteln, Krankentransport und Arbeitsunfähigkeit

15.04.2020

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Am 27. März 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mehrere Verordnungen befasst, die in Zeiten der Corona-Pandemie zum Tragen kommen. Zu diesen Verordnungen gehören die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung und die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten sowie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung.

Den vollständigen Beschluss „2020-03-27_VL_Sonderregelungen-Covid-19_BAnz“ können Sie untenstehend kostenlos als PDF herunterladen. Die relevantesten Inhalte hieraus sind nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Verordnung von Heilmitteln

Wenn der Zahnarzt einen Patienten schon mindestens einmal unmittelbar persönlich untersucht hat, darf die Anamnese für die selbe Erkrankung ab sofort auch telefonisch erfolgen und daraufhin Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden.

Bisher gilt, dass Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, sofern die Behandlung ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird. Diese Regelung wir mit dem Beschluss am 27. März ausgesetzt.

Krankentransport

Ab sofort muss die Krankenkasse Krankentransporte nicht mehr im Voraus genehmigen, sofern es sich um nicht aufschiebbare, zwingend notwendige ambulante Behandlungen einer der beiden folgenden Personengruppen handelt:

  • Versicherte, die nachweislich an Covid-19 erkrankt sind
  • Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen

Die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung werden wie folgt erweitert: 

  • Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung verordnet werden
  • Fahrten zur nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.

Arbeitsunfähigkeit

Der Zahnarzt darf für folgende Personengruppen im Rahmen einer telefonisch erfolgten ärztlichen Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen feststellen:

  • Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schweren Symptome vorweisen
  • Versicherte mit bereits bestehendem Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19

Befristung der Regelungen

Die Regelungen sind zunächst für bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befristet.