Praxistipp
Abrechnung


BEL-II-Nr. 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM: Wie ist das Material abrechenbar?

14.06.2017

BEL-II-Nr. 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM: Wie ist das Material abrechenbar?

Frage:Ist die BEL-II-Nr. 970 0 „Verarbeitungsaufwand Nichtedelmetall-Legierung“ nur eine Leistungseinheit? Wenn ja, kann das Material pro Einheit abgerechnet werden?

Antwort:

Die BEL-II-Nr. 970 0 ist tatsächlich nur eine Leistungseinheit pro Krone/Brückenglied. Das Material ist zusätzlich jedoch nicht abrechenbar, da es sich hier um keine Materialposition handelt.

Im § 2 Abs. 4 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II – 2014 finden Sie folgende Informationen dazu:
„4. Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der L-Nr. 807 0 können die Kosten für die Lote zu 75 % abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.“

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