Zahnmedizin
Abrechnung


Begründungen zur Faktorsteigerung: Die Bemessungskriterien

13.04.2017

Die Bemessungskriterien bei Begründungen zur Faktorsteigerung

Welche Kriterien gibt es? Was bedeuten diese Kriterien in der praktischen Umsetzung?

Schwierigkeit der einzelnen Leistung

Die Schwierigkeit der Leistung kann ausschließlich vom behandelnden Zahnarzt unter fachlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Aspekte die bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt worden sind, haben keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe.

So kann z. B. die Tatsache, dass eine Wurzelkanalfüllung von retrograd erfolgt, nicht als Begründung für eine besondere Schwierigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 herangezogen werden, da dieser Aspekt bereits in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2440 berücksichtigt worden ist.

Zeitaufwand bei der einzelnen Leistung

Hierzu ist zunächst der durchschnittliche Zeitaufwand, den der Zahnarzt für eine bestimmte Leistung benötigt, festzulegen. Um diesen Zeitaufwand ermitteln zu können, ist es zwingend erforderlich, Behandlungszeiten zu dokumentieren.
Nur so kann exakt ermittelt werden, wie viel Zeit die einzelne Leistung in Anspruch nimmt. Dieses Kriterium wird immer sehr individuell zu beurteilen sein.

Die entsprechende Dokumentation sollte unmittelbar bei bzw. nach der Behandlung erfolgen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Beratungsleistungen nach Ä1 und Ä3 bzw. Untersuchungsleistungen (Ä5, Ä6, GOZ-Nr. 0010).

Die Dokumentation des Zeitaufwandes dieser Leistungen sowie z. B. das Thema der Beratung sollte zwingend sowohl beim PKV- als auch beim GKV-Patienten dokumentiert werden.

Umstände bei der Ausführung

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Umstände bei der Ausführung der Leistung zu berücksichtigen.

Hierunter sind z. B. zu verstehen:

Verständigungsschwierigkeiten mit dem Patienten 

  • (fremde Sprache)
  • Behandlungen unter erschwerten räumlichen Bedingungen (z. B. am Bett eines Patienten)
  • vom Durchschnitt abweichende Ausführungsarten der Behandlung
  • besondere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten bzw. seinem

aktuellen Zustand begründet sind Dies bedeutet, dass eine Anpassung des Steigerungsfaktors erfolgen kann, wenn dem Behandler beim Ausführen der Leistung im Einzelfall erschwerte Bedingungen entstehen.

Schwierigkeit des Krankheitsfalles

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 kann die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Unter diesem Kriterium sind alle Besonderheiten zu berücksichtigen, die der Patient selbst als zusätzliche Belastung mitbringt.
So kann z. B. die Behandlung eines Patienten, der mit Antikoagulanzien behandelt wird, durch die erhöhte Blutungsneigung deutlich erschwert sein.
Ein weiteres Beispiel ist ein Patient, der bedingt durch eine Wirbelsäulenerkrankung z. B. nur in einer aufrechten Sitzhaltung behandelt werden kann. Wird in diesem Fall eine Behandlung eines Molaren im Oberkiefer durchgeführt, ist die Behandlung eindeutig schwieriger, als wenn der Patient in die klassische liegende Position gebracht wird.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass diese besonderen Umstände umgehend in der Karteikarte dokumentiert werden. Häufig macht auch ein zusätzlicher Blick auf den Anamnesebogen Sinn. Bestimmte Grunderkrankungen, die zu Erschwernissen führen können, sind hier eindeutig dokumentiert.

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Begruendungen_GOZ-Nr._2200.pdf
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