Praxistipp
Abrechnung


Abrechnungsfrage: Ist die GOZ-Nr. 9005 nur in der Implantation abrechenbar?

28.10.2016

Die Abrechenbarkeit der GOZ-Nr. 9005.

Oder ist diese auch analog berechenbar, außerhalb der Sitzung zum Anprobieren der Schiene? Lesen Sie hier die Antwort.

Antwort:

Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Lediglich die Verwendung der Navigationsschablone im direkten Zusammenhang mit der Implantation ist mit der GOZ-Nr. 9005 „Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone“ abgedeckt.

Dies ist auch für eine mögliche notwendige Einprobe zutreffend. Empfehlenswert ist es, für die Herstellung der Schiene eine Analogposition zu wählen, deren Honorierung die Einprobe abdeckt. 

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