Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung einer Teleskopreparatur an den Zähnen 13 und 23

06.07.2017

Abrechnung einer Teleskopreparatur an den Zähnen 13 und 23

Fallbeispiel: Der gesetzlich versicherte Patient hat zwei Teleskopkronen auf den Zähnen 13 und 23. Die Sekundärkronen sind durchgebissen und die Primärkronen haben zu wenig Friktion. Was kann für die Wiederherstellung abgerechnet werden?

Reparatur der Teleskopkronen

Die Sekundärkronen werden durch das Auflasern von Gold verstärkt. Die Primärkronen werden durch auflöten und einschleifen wieder funktionsfähig gemacht. Dabei handelt es sich um keine Erneuerung der Teleskopkronen.

Abrechnungsmöglichkeiten zur Reparatur der Teleskopkronen

Was kann bei den Sekundärkronen demnach abgerechnet werden? Kann ein Festzuschuss angesetzt werden? Wie wird die Reparatur an den Primärkronen abgerechnet?

Bei einer Lötung kann der Festzuschuss 6.8 und die BEMA-Nr. 24a angesetzt werden.

Für die Zuordnung dieses Wiederherstellungsfalls zu Befund-Nr. 6.8 ist eine Empfehlung der Clearing-Stelle der Vertragspartner auf Bundesebene allerdings maßgeblich.

Es handelt sich hier jedoch um eine gleichartige Reparatur, da für das Lasern eine BEB-Leistung angesetzt wird.

Diese Reparaturmaßnahme sollte jedoch unbedingt von der zuständigen Kasse genehmigt werden! Durch die unsichere Prognose, bezüglich der Haltbarkeit solcher Wiederherstellungen, ist umstritten, ob überhaupt Festzuschüsse angesetzt werden dürfen.

Bei Genehmigung kann dann der Festzuschuss 6.1 für Wiederherstellungen ohne Abformung angesetzt werden und die GOZ-Nr. 5090.

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