Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung einer Strahlenschutzschiene

03.01.2019

Zahnmedizinische Abrechnung der Strahlenschutzschiene

Bei der Tumorbestrahlung im Kopf- und Halsbereich wird eine Strahlenschutzschiene zum Schutz der Mundschleimhäute notwendig. Dieser „Schleimhautreaktor“ bewirkt eine Dosisreduktion an den Schleimhäuten. Zudem erzeugen solche Schienen einen Schutz bei metallhaltigen Zahnersatz wie Kronen, Brücken, Inlays oder auch Amalgamfüllungen, da Metall beim Auftreffen ionisierender Strahlung Streustrahlen erzeugt.

Somit ist das Ziel einer Strahlenschutzschiene eine Vermeidung von Streustrahlungsschäden bei der Bestrahlung von Tumorpatienten.

In den Zahnarztpraxen stellt sich bei der Anfertigung einer Strahlenschutzschiene jedoch häufig die Frage wie diese berechnet werden kann. Da es sich zweifelsfrei um eine medizinisch notwendige Leistung handelt, wird diese auch von den Krankenkassen übernommen.

Strahlenschutzschiene bei gesetzlich versicherten Patienten abrechnen

Im BEMA ist die Abrechnung einer Strahlenschutzschiene nicht beinhaltet. Eine einheitliche Regelung über die Abrechnung einer Strahlenschutzschiene in der gesetzlichen Krankenkasse gibt es momentan leider auch nicht.

Die KZBV und der GKV-Spitzenverband sind sich grundsätzlich jedoch einig, dass für Patienten, welche tumorbedingte Bestrahlungen im Kopf-Hals-Bereich benötigen, eine Abrechnung der Strahlenschutzschiene über die Bema Nr. K2 möglich ist. Die Bema Nr. K2 kann in diesem Fall je Kiefer berechnet werden. Zusätzlich können die angefallenen Laborkosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, da das BEL II keine Strahlenschutzschiene beinhaltet. Die Leistungen werden über die in der Praxis vorhandenen Formulare Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch beantragt und abgerechnet. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist zwingend notwendig.

Was ist bei der Berechnung einer Strahlenschutzschiene für Privatpatienten zu beachten?

Auch beim Privatpatienten handelt es sich um eine medizinisch notwendige Leistung. Die Anfertigung und Eingliederung einer Strahlenschutzschiene ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Leistungen, welche weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, sind analog zu berechnen:

§ 6 Abs. 1 GOZ

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Die angefallenen Laborkosten können gemäß § 9 Abs. 1 GOZ nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden:

§ 9 Abs. 1 GOZ

„Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“