Praxistipp
Abrechnung


Abrechnung einer Kunststoff-Pelotte, Erneuerung einer Teleskopkrone und einer Auflage

18.05.2017

Abrechnung einer Kunststoff-Pelotte, Erneuerung einer Teleskopkrone und einer Auflage

Wie kann man über die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenkasse eine Kunststoff-Pelotte abrechnen? Welche Positionen können wir dafür berechnen?

Frage:

Wie kann man über die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenkasse eine Kunststoff-Pelotte abrechnen? Welche Positionen können wir dafür berechnen?

Antwort:

Eine Kunststoff-Pelotte ist nach beb-97-Nr. 7241 „Pelotte“ je Kieferhälfte berechenbar, die ggf. verwendeten Drähte sind nicht enthalten und zusätzlich berechnungsfähig.

Frage:

Wir möchten eine Verblendung erneuern bei einer Teleskopkrone (vestibulär verblendet), Krone und Brücke. Können wir dafür die BEL-II-Nr. 820 0 „Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied“ berechnen?

Antwort:

Bei einer vestibulären Verblendung an einer Teleskopkrone kann man folgende Leistungen berechnen:

•1 x 801 0 „Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese“

•1 x 155 0 „Konditionierung je Zahn/Flügel“

•1 x 164 0 „Vestibuläre Verblendung Komposit“

Bei einer Krone/Brücke muss statt der BEL-II-Nr. 801 0 die BEL-II-Nr. 820 0 je Verblendung angesetzt werden.

Frage:

Wir berechnen für eine Modellgussklammer mit Auflage die BEL-II-Nr. 204 1 „Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage“. Diese Klammer hat 2 Auflagen, können wir zusätzlich noch die BEL-II-Nr. 202 7 „Auflage“ berechnen?

Antwort:

Ja, die BEL-II-Nr. 202 7 kann einmal zusätzlich berechnet werden.