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Fachthemen
Zahnmedizin


Änderungen im Infektionsschutzgesetz:
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach dem 7.04.2023

22.05.2023

Am 07.04.2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Denn die maßgebliche rechtliche Vorschrift, der § 28b Infektionsschutzgesetz war zeitlich bis zu diesem Datum befristet. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen – wie das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheimes.

Gleichwohl bleiben jedoch auch nach dem 7.04.2023 die zentralen Vorschriften für den Corona-Schutz in Kraft, insbesondere § 28a IfSG „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“. D. h., stellt der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, steht automatisch das bekannte Instrumentarium zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verfügung von der Test- über die Maskenpflicht bis zu Reiseeinschränkungen und Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen. Allerdings gelten den Regelungen ausdrücklich nur für COVID-19. Für eventuelle andere Epidemien verbleibt es bei der allgemeinen Eingriffsbefugnis des § 28 IfSG.

Für die Zahnarztpraxis bleibt das IfSG allerdings auch neben denkbaren Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 von besonderer Relevanz. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Regelungen zu Hygienemaßnahmen und deren Überwachung. Auch Zahnarztpraxen unterliegen der behördlichen Kann-Überwachung.  D. h., die zuständige Überwachungsbehörde, in der Regel das örtliche Gesundheitsamt, kann anlassbezogen Überwachungsmaßnahmen veranlassen. Deshalb ist die Einhaltung anerkannter Hygienestandards, wie insbesondere die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ von herausgehobener Bedeutung.

 

Benjamin Bothe
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

H | U | S
Rechtsanwälte Fachanwälte Notare
Lange Str. 1
38100 Braunschweig

In unserem „Leitfaden Infektionsschutz in der Zahnarztpraxis“ finden Sie diese Änderungen druckfrisch.


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