0 Artikel im Warenkorb

Zahnmedizin
Recht


Korruption im Gesundheitswesen

10.08.2017

csm Rechtsprechung Paragraf Fotolia 134289816 L 01.jpg dc9ca718172cc2d062521c801e1720f6 33e24bcd91

Im Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen nach langer Diskussion in Kraft getreten. Damit sind neue Straftatbestände zur Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Der Gesetzgeber wollte damit als Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.03.2012 (AZ: GSSt 2/11) eine Strafbarkeitslücke schließen.

Aufgrund dessen wurden im Strafgesetzbuch zwei neue Straftatbestände geschaffen, die explizit die Bestechung und die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. Die beiden neuen Straftatbestände sind dem bisherigen Straftatbestand des § 299 StGB der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nachgebildet worden. Täter der Vorteilsnahme kann jeder Angehörige eines Heilberufes sein, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Täter der Bestechung kann jedermann sein. Strafbare Handlungen können das Fordern, sich versprechen lassen oder die Annahme oder Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine Verordnungs-, Bezugs- oder Zuweisungsentscheidung sein, sofern die Handlung zu einer unlauteren Bevorzugung eines Dritten im Wettbewerb führt.

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleisten, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden. Die in § 299a StGB geregelte Strafbarkeit der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll daher nicht nur für Ärzte gelten, sondern für sämtliche Angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.

Jeder materielle und immaterielle Vorteil, den der Heilberufler dafür erhält, dass er bei seinen Entscheidungen einen Dritten im Wettbewerb in unlauterer Weise, insbesondere unter Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche, berufsrechtliche oder sozialrechtliche Regelungen, bevorzugt. 

Mit anderen Worten: Die strafrechtlichen Normen sollen verhindern, dass sachfremde Erwägungen, die sich nicht am Wohl des Patienten oder einem sachgemäßen Umgang mit Mitteln aus dem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungssystem bzw. Eigenmitteln des Patienten orientieren, die Entscheidungen des Angehörigen der Heilberufe beeinflussen, indem er eigene Interessen über das Wohl des Patienten setzt. Zugleich soll der lautere Wettbewerb im Gesundheitswesen geschützt werden.

Auf Seiten des Heilberuflers steht unter Strafe 

  • das Fordern
  • sich Versprechen lassen
  • und das Annehmen 

eines Vorteils.

Auf Seiten des Vorteilsgewährers ist strafbare Handlung

  • das Anbieten
  • das Versprechen
  • das Gewähren

eines Vorteils an den Heilberufler.

Für eine Strafbarkeit genügt allerdings nicht allein die Annahme eines Vorteils. Es muss vielmehr noch eine Verknüpfung zwischen dem Vorteil des Heilberuflers und der dafür erbrachten Gegenleistung (die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb) bestehen, die sog. Unrechtsvereinbarung.

Damit eine Strafbarkeit vorliegt, muss sich die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb auf ganz bestimmte Handlungsbereiche beziehen. Die Bevorzugung muss 

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, oder
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmittel oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

erfolgen.


Informieren Sie sich bequem und kostenlos mit unserem Spitta aktuell Newsletter über dentale News & Trends.
Ihre Einwilligung können Sie jederzeit an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Wir versenden unsere Newsletter entsprechend unserer Datenschutzerklärung. Wir bewerben in unseren Newslettern für Sie relevante Produkte und Dienstleistungen und freuen uns Ihnen zukünftig aktuelle Informationen und neue Angebote bedarfsgerecht per E-Mail, telefonisch, postalisch oder per Fax zukommen zu lassen
Produktempfehlung