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Zahnmedizin
Parodontologie


PA-Vorbehandlungen bei GKV-Patienten

16.03.2018

Paro-Vorbehandlung bei Kassenpatienten
Paro-Vorbehandlung bei Kassenpatienten

Täglich durchlaufen viele Patienten jeden Alters unsere Zahnarztpraxen. Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen kann für GKV-und PKV-Versicherte auch ein PSI erhoben werden. Dabei wird häufig festgestellt, dass die Patienten im Rahmen einer Parodontalerkrankung behandelt werden sollten.

Parodontalbehandlungen immer häufiger Thema in der Zahnarztpraxis

Inzwischen gibt es viele Zahnarztpraxen, die sich auf parodontologische Behandlungskonzepte spezialisiert haben.

Gerade bei gesetzlich Versicherten, gilt immer der Grundsatz, erbrachte Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dann hängt der Erfolg einer PA-Behandlung natürlich auch von der Mitwirkpflicht des Patienten ab, um auch hier einen langfristigen Erfolg zu erzielen. Das versteht sich auch durchaus finanziell.

Voraussetzungen für eine Parodontalbehandlung

Voraussetzung für eine Parodontitisbehandlung ist, wie in der „GBA-Richtlinie V. Abs. 1“ festgelegt: „das Fehlen von Zahnstein und sonstigen Reizfaktoren, sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene“.

Natürlich ist es für den Zahnarzt an dieser Stelle nicht immer einfach, das Thema der Vorbehandlung, welche eine Privatvereinbarung sein müsste, abzuschließen. Entweder kann es der Patient aus finanziellen Gründen nicht oder er möchte es ganz einfach nicht.

Hier muss der Zahnarzt schauen, ob eine Vorbehandlung evtl. noch über BEMA möglich ist, wie die Nr. 107 (Zst), 106 (sK) und 105 (Mu) oder auch evtl. keine PA-Behandlung durchzuführen.  Die Gründe müssen hier gut dokumentiert werden, denn es bleibt eine gemeinsame Entscheidung zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt.

Maßnahmen zur Vorbehandlung einer PA

Muss bei einem Patienten eine PA-Behandlung erfolgen, steht das Aufklärungsgespräch an erster Stelle. Hier muss dem Patienten sowohl die medizinische Notwendigkeit, aber auch die wirtschaftliche Seite einer PA-Behandlung erläutert werden. Die Praxis muss unbedingt ihrer Aufklärungspflicht nachkommen und die Dokumentation darf nicht vergessen werden. 

Die Vorbehandlung sollte Maßnahmen enthalten, die der Herstellung hygienischer Verhältnisse dient wie z. B. die Entfernung harter Beläge, Entfernung supragingivaler Plaque/Zahnstein usw. Natürlich steht es jeder Praxis frei, die Vorbehandlungen hier individuell zu gestalten. Das kann die PZR sein oder aber auch ein parodontologisches Behandlungskonzept über mehrere Sitzungen. 

Der Patient hat hier die Möglichkeit sich zu entscheiden eine evtl. Kostenübernahme über seine Zusatzversicherung abzuklären. Es empfiehlt sich dafür immer eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zu treffen, da diese Leistungen nach GOZ berechnet werden müssen. Nur so können dem GKV-Patienten die modernen, aktuellen Erkenntnisse angeboten werden. 

Abrechnungshinweise zur Parobehandlung

Bei der Abrechnung sind unter anderem die von der KZBV herausgebrachten „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ zu beachten.

Hier wird noch einmal auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V verbunden mit dem Anspruch des gesetzlich versicherten Patienten auf eine gute, hochwertige und nach den medizinischen Erkenntnissen entsprechende Versorgung hingewiesen.

Wünscht der Patient Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, wie z. B. eine umfangreiche PA-Vorbehandlung, wird der Patient zum Privatpatienten und es gelten die Bestimmungen der GOZ/GOÄ.

Prinzipiell gibt es in der GOZ keine Formvorschriften für Heil- und Kostenpläne, es sei denn, es handelt sich auch im Sinne der GOZ um Leistungen, die eine Honorarvereinbarung voraussetzen (z. B. bei Verlangensleistungen gem. § 2 GOZ). Die Formvorschriften der GOZ sind auch bei einem gesetzlich versicherten Patienten gültig, der eine Privatleistung erhält.


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