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Abrechnungsfrage: GOÄ-Nr. 5377 nur neben GOÄ-Nr.5370

05.12.2016

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Ist die GOÄ-Nr. 5377 „Zuschlag Computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-R“ nur im Zusammenhang mit der GOÄ-Nr. 5370 „Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich“ abrechenbar? Welche Voraussetzungen gelten außerdem?

Frage:

Ist die GOÄ-Nr. 5377 nur im Zusammenhang mit der GOÄ-Nr. 5370 abrechenbar?
Laut Versicherung muss die Auswertung der Arzt machen, der das DVT macht.

Antwort:

Die Anfertigung einer computergesteuerten Tomographie ist nach der GOÄ-Nr. 5370 zu berechnen und kann nur von einem Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis erbracht werden. Bei der erforderlichen computergesteuerten Analyse nach der GOÄ-Nr. 5377 handelt es sich um eine Zuschlagsleistung zur GOÄ-Nr. 5370 und die Teilung zwischen der Anfertigung und der Befundung ist deshalb nicht möglich und gebührenrechtlich nicht zulässig. 

Die Leistung nach GOÄ-Nr. 5377 kann infolgedessen auch nicht als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ herangezogen werden. 

Sollte die DVT-Aufnahme (computergesteuerte Tomographie) durch den Zahnarzt mit fachkundlichem Nachweis erbracht worden sein und die Analyse ist dann von einem Zahnarzt ohne Gerät aber mit Fachkunde erstellt worden, können sich durchaus für die Berechnung Probleme ergeben. Bitte erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer, wie diese Konstellation zu handhaben ist.


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