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Zahnmedizin
Abrechnung


Mehrfacher Ansatz der GOZ-Nrn. 2360, 2400, 2410, 2420, 2440 aufgrund bestehender Wurzelanatomie

01.07.2016
 - aktualisiert am 12.07.2016

Korrekte Abrechnung der endodontischen Leistung, auch bei Wurzelanatomien.
Korrekte Abrechnung der endodontischen Leistung, auch bei Wurzelanatomien.

Häufig monieren private Kostenträger den mehrfachen Ansatz der oben genannten Leistungen pro Zahn - das Vorliegen unterschiedlicher Wurzelanatomien wird somit schlichtweg ignoriert. Diesen Kürzungen sollte seitens der Praxis widersprochen werden.

Die Vitalexstirpation, die elektrometrischen Längenbestimmung, die Wurzelkanalaufbereitung, die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden sowie die Wurzelfüllung sind gemäß ihrer Leistungsbeschreibung je Kanal berechnungsfähig:

GOZ-Nr.Leistungstext
2360Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal
GOZ-Nr.Leistungstext
2400Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 
GOZ-Nr.Leistungstext
2410Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
GOZ-Nr.Leistungstext
2420Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
GOZ-Nr.Leistungstext
2440Füllung eines Wurzelkanals

Es ist völlig unbestritten, dass die Anzahl der Wurzelkanäle - zum Teil bedingt durch die Gene eines Menschen - von der „eigentlichen Norm“ abweichen können. 

Untere Molaren sind zum Beispiel in der Regel zweiwurzelig – verfügen jedoch häufig über mehr als zwei Wurzelkanäle.

Da die Leistungsbeschreibungen der GOZ-Nrn. 2360, 2400, 2410, 2420 und 2440 keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl haben ist nicht die Anzahl der vorhandenen Wurzeln für die Abrechnung relevant, sondern die Anzahl der behandelten Wurzelkanäle!

Eine eindeutige Dokumentation in der Karteikarte über die Anzahl und Lage der einzelnen Wurzelkanäle ist sicherlich hilfreich für die Argumentation gegenüber dem Kostenträger. Häufig hilft auch bereits ein Hinweis auf der Rechnung, wie viele Kanäle behandelt wurden, obwohl diese Tatsache eigentlich aus der Anzahl der berechneten Leistungen hervorgeht.


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