Dies liege zum einen in der Natur der Sache, da es sich um die hinteren Backenzähne handele, und sei damit zum anderen auch keine Besonderheit des Patienten.
Das Gericht führte aus: "Backenzähne liegen bei allen Menschen nicht gerade in einer besonders zugänglichen Situation. Dies rechtfertigt für sich allein nicht das Überschreiten des Schwellenwertes."
Nachdem der Behandler im Laufe des Verfahren jedoch darauf hingewiesen hatte, dass das Gebiet entzündlich verändert gewesen sei und die Kanäle stark verengt gewesen seien und darüber hinaus Pulpaobliterationen vorgelegen haben, akzeptierte das Gericht den 3,5fachen Steigerungsfaktor.
Quelle: Dr. Susanna Zentai, Rechtsanwältin
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