Unzutreffend ist die Auffassung des Patienten, der Zahnarzt dürfe die Leistungen nach der Gebührennummer 008 nicht in Rechnung stellen, weil sie kein eigenes Ziel verfolgten. § 4 (2) Satz 2 bestimmt, dass der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
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