Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Die AOK-Niedersachsen hat mit mehreren Billiganbietern,
darunter auch mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG, welche Zahnersatz aus dem
Ausland importiert, Vereinbarungen geschlossen, die den Versicherten der AOK
Zahnersatz zu Billigpreisen anbietet. Die NZI sah hierin einerseits einen
Rechtsverstoß gegen das Sozialgesetzbuch und andererseits einen
Wettbewerbsnachteil für die ihr angeschlossenen Dentallabore, die deutsche
Herstellungsqualität liefern. Aus diesem Grund hatte die NZI zusammen mit zwei
betroffenen Dentallaboren aus Niedersachsen vor dem Sozialgericht Klage
eingereicht.
Mit diesem Urteil steht fest, dass Vereinbarungen zwischen
einer gesetzlichen Krankenkasse und einzelnen Dentallaboren oder
Handelsgesellschaften über die Lieferung von Zahnersatz unzulässig sind und
bestätigt damit die Rechtsauffassung der Niedersächsischen Zahntechniker-Innung
(NZI).
Das Urteil zeigt auch, dass sich die AOK-Niedersachsen durch
Abschluss solcher Vereinbarungen rechtswidrig verhalten hat und dass sie ihre
Marktmacht missbraucht.
Quelle: Niedersächsische Zahntechniker-Innung