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03.06.09
Ratgeber "Kieferorthopädie" / Stiftung Warentest unter berufspolitischen Aspekten:
BDK: Fachlich erfreulich, politisch bedenklich
Das große Lob des BDK für den aktuellen Kieferorthopädie-Ratgeber der Stiftung Warentest gilt – mit Blick auf die Fachöffentlichkeit – nur eingeschränkt: So unbedingt erfreulich die selbstverständliche Auflistung auch neuer Verfahren zu werten ist und die damit verbundene Erleichterung, Eltern entsprechend zu informieren, so kritisch sind aus Sicht des BDK einige abrechnungspolitische und auch berufspolitisch relevante Passagen zu sehen: „Wir möchten unsere Mitglieder und die Zahnärzte, die die Publikation auslegen, auch auf diese Punkte aufmerksam machen, damit sie in Patientengesprächen auf mögliche Kommentare der Patienten vorbereitet sind und Antworten geben können“, sagt Dr. Gundi Mindermann, 1. Bundesvorsitzende des BDK: „Es finden sich in dem Ratgeberbuch teils sachlich falsche, teils aus unserer Sicht und ordnungspolitisch weniger geschickt formulierte, teils leider auch die gesamte Kollegenschaft in Misskredit bringende Passagen, die bei aller gutgemeinten Intention nicht Gegenstand eines solchen Buches sein dürfen. Wir rufen unsere Kollegen dazu auf, dies bei Patientengesprächen zurechtzurücken.“

Kritisierte Punkte in Beispielen
* Sachlich falsch sei z. B. auf S. 34 die Aussage zum Leistungsrecht bei über 18 Jahre alten GKV versicherten Patienten, Zitat: "...wenn die Kiefer durch Unfall geschädigt wurden". Dies sei nicht die nach § 28 SGB V geregelte Indikation zur Kostenübernahme im Falle von über 18 jährigen (§ 28 regelt die Kostenübernahme im Falle einer notwendigen kombinierten kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Behandlung).
* Sachlich falsch sei z. B. auch der Rat zum Kassenwechsel innerhalb der GKV zur Erlangung besserer Leistungen – notiert auf S. 50. Dr. Mindermann: „Er lässt außer acht, dass das Leistungsrecht des SGB V für alle GKV-Kassen gilt, also ein Kassenwechsel dem Versicherten in diesem Punkt keinen Vorteil bringt.“
* Ordnungspolitisch ungeschickt sei eine abschließende Aufzählung von Leistungen, die als AVL angeboten werden könnten: „Eine solche Aufstellung weckt in einem höchst dynamischen Fach den unangemessenen Eindruck einer Endgültigkeit, die der Weiterntwicklung  im Fach nicht gerecht wird. Die angegebenen Preisangaben sind dem derzeitigen Stand der Entwicklung angemessen, können praxisindividuell jedoch höchst unterschiedlich sein, und sie sind je nach Aufwand und angestrebter unterschiedlicher Ergebnisqualität  im Einzelfall zu beurteilen.“
* Bedenklich sei auch die Aussage zur Funktionsdiagnostik auf S. 51, die „nur bei Beschwerden durchgeführt werden sollte“: Dies stehe im Gegensatz zu Positionen der DGZMK, der DGFDT und einiger kieferorthopädischer Hochschullehrer (Prof. Dr. A. Bumann et al, Funktionsdiagnostik und Therapieprinzipien).
* Das Abraten von der Inanspruchnahme der Kostenerstattung nach § 13,2 SGB V schließlich ist mehr als kontraproduktiv: „Die Kostenerstattung bietet dem GKV-Versicherten die rechtlich saubere Möglichkeit zur Inanspruchnahme höherwertiger Behandlungen – und das generell, nicht nur in der Kieferorthopädie.“
* Jenseits der Realität seien Formulierungen auf S.44, die "Spielräume beim Messen" suggerieren. Dr. Mindermann: „Gerade die KIG Einstufungen haben diese (Er)Messensspielräume der früheren Punkteregelung nach § 29 SGB V (in der die Reaktionslage mitbewertet wurde) auf Betreiben der Politik und der GKV in Abstimmung mit der Wissenschaft und dem Berufsverband  abgeschafft, die Messwerte wie z.B. 6mm overjet bieten eben gerade keinen Interpretationsspielraum.“
* Unbedingt richtig stellen müsse man bei der Patientenaufklärung auch den angedeuteten „Generalverdacht des Betruges“: Wenn auf S. 44 formuliert werde: "Der eine misst bei einem Fehlstand weniger, weil es finanziell unattraktiv ist, auf Kassenkosten zu behandeln" oder auf S. 45: "Dass Kieferorthopäden seit ein paar Jahren verstärkt private Zusatzleistungen anbieten, hat einen Grund: Seit 2004 ein neuer Honorarkatalog für die Abrechnung mit den gesetzlich versicherten Patienten eingeführt wurde, sanken ihre Einnahmen um mehr als 30 Prozent. Viele Praxen sahen sich gezwungen, diese Ausfälle durch private Zusatzleistungen wettzumachen.", so unterstelle dies den praktizierten AVLs rein pekuniäre Hintergründe ohne fachliche Indikation und damit sämtlichen Kieferorthopäden missbräuchlich angewendete (Er)Messensspielräume – ein Generalverdacht des Betruges, den der BDK entschieden zurückweise.

Das politische und abrechnungsrechtliche Resümee des BDK: „Bei allen positiven Ansätzen des Buches, die wir nach wie vor unterstützen und über die wir uns sehr freuen, ist der Ratgeber nicht bedenkenlos im Wartezimmer auszulegen. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie ihn partiell – und achten Sie auf Formulierungen in den entsprechenden Rubriken, die in den Patientengesprächen der Aufklärung bedürfen.“


Presseinformation des: BDK / Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden


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