„Diese
Entscheidung begrenzt nicht nur die Datensammelwut im
Telekommunikationsbereich, sondern stärkt den Schutz höchstpersönlicher Daten,
der die verfasssungsrechtliche Transparenz- und Rechtschutzanforderungen
einhält“, so Sundmacher.
Bisher mussten Telekommunikationsanbieter die Telefon-, Handy-, Email- und
SMS-Daten sowie den jeweiligen Standort des Telekommunikationsbenutzers auf
eigene Rechnung für sechs Monate speichern. Mit Hilfe der erfassten Daten
konnten dabei u. a. Bewegungsprofile, sowie persönliche und geschäftliche
Kontakte gespeichert werden – alles im Sinne einer verbesserten Strafverfolgung
und Terrorismusbekämpfung. Nun müssen die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung
erfassten Daten unverzüglich gelöscht werden.
Sundmacher fordert darüber hinaus, dass Bürger auch im Gesundheitsbereich ihr
Recht auf die Hoheit über ihre höchstpersönlichen Gesundheitsdaten
uneingeschränkt behalten. „Krankenkassen und Behörden dürfen ungefragt keinen
Zugang dazu haben.“ Dies gelte auch für die strafprozessuale Möglichkeit in 160
a StPO, wonach Ermittlungsbehörden in einem Strafverfahren Erkenntnisse
verwerten dürfen, die z. B. durch Abhören eines vertraulichen Gespräches
zwischen Arzt und seinem Patienten gewonnen wurden. „Auch diese Regelung muss
weg“, so Sundmacher.
Quelle: FVDZ