Für die Mundhygieneanweisung können die Geb.-Nummern 100 und 101 GOZ (die Gebühren nach den Nummern 100 und 101 GOZ beinhalten eine systematische, und individuelle Unterweisung, Übung und Erfolgskontrolle) berechnet werden.
Falls davon getrennt zusätzlich ein beratendes und belehrendes Gespräch, mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen, stattgefunden hat, kann dafür die Geb.-Nummer 619 GOZ in Rechnung gestellt werden.
Bei einer Berechnung in gleicher Sitzung sollte ein Hinweis über die unterschiedlichen Beratungs- und Gesprächsinhalte, der getrennt erbrachten Leistungen, in der Rechnung vermerkt werden.