Ja, auch bei Implantationen kann die Neurolyse berechnet werden. Man zieht dazu die GOÄ-Position
2584 heran. Dabei darf es sich aber nicht um eine reine Nervdarstellung, zum Beispiel als Vorsichtsmaßnahme, handeln (wäre mit dem implantologischen Eingriff abgegolten), sondern es muss eine Neurolyse mit Nervverlagerung und Neueinbettung stattfinden.
Dies bestätigen auch folgende Stellungnahmen:
GOZ AG Süd (Beschluss vom 30.03./01.04.2000):
„Der bisherige Beschluss zur Neurolyse wird abgeändert: Eine Neurolyse kann nicht nur bei einer Osteotomie anfallen, sondern auch im Rahmen einer PAR-Behandlung oder bei Implantationen.“
BDIZ EDI:
„[…] Werden implantologische Versorgungen im Seitenzahnbereich durchgeführt, der Nerv im Foramen mentale tiefergelegt, so ist die GOÄ-Position
2584 abrechnungsfähig. […]“
Hinzu kommen zur GOÄ-Position
2584 bei ambulanter Durchführung gegebenenfalls die Zuschläge nach GOÄ
440 (Operationsmikroskop), GOÄ
441 (Laser) und GOÄ
443 (Zuschlag für Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind).
Die Materialkosten werden nach
§ 10 GOÄ berechnet.