Wiedereingliederung eines Steges einer Implantat-Versorgung
Bei einem Patienten, der mit einem Steg auf 3 Implantaten versorgt ist, wird der Steg abgenommen, ein Abutment ausgetauscht und der Steg wieder aufgeschraubt.
Welche Gebührenposition kann für die Wiedereingliederung des Steges berechnet werden?
Für die Wiedereingliederung des Steges ist die GOZ-Nr. 511 zu berechnen. Müssen zusätzlich am Implantatkörper Sekundärteile ausgewechselt werden, so ist die GOZ-Nr. 905 zusätzlich berechenbar.